Schlußrechnung unter Berücksichtigung von erhaltenen Anzahlungen an Datev

Abschlagsrechnungen – Anforderungszahlungen (AZs)

Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Für erhaltene Anzahlungen gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG:

Bei den Werten in der Tabellendarstellung handelt es sich immer um Beträge inkl. UST. 
Abschlagsrechnung R19-0019 wurde bezahlt mit € 200.-
Abschlagsrechnung R19-0021 wurde bezahlt mit € 100.- „Schlußrechnung unter Berücksichtigung von erhaltenen Anzahlungen an Datev“ weiterlesen