Kunden haben Anspruch auf eine richtige Rechnung. Dazu gehört auch, dass Handwerker auf der Rechnung den Lohnanteil gesondert ausweisen. Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar. Das folgt aus § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Steuerlich abzugsfähig sind gleichfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. der alte Fußboden bei Neuverlegung von Dielenboden), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmaterial. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.