Anzahlungenrechnungen, Vorauszahlungen, Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 19 %

Wird vor dem 1.7.2020 eine Voraus- oder
Abschlagsrechnung mit 19%igem USt-Ausweis
erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die
entsprechenden Leistungen erst nach dem
30.6.2020 erbracht werden, führt die Differenz
zwischen altem und neuem Steuersatz bei
Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung.
Die Abschlagszahlung mit 19 % ist in der
Schlussrechnung bei der USt 16 % offen abzusetzen.

Beispiel
Hans Tom erwirbt bei der Fa. Nordfrau mit
Vertrag vom 28.5.2020 ein Badezimmer zum Kaufpreis von
20.000 Euro + gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei
Vertragsabschluss wurde eine Anzahlung von brutto
5.950 € fällig. Der Rest ist bei Lieferung im
September 2020 zu entrichten.
Lösung:
Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im
September 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die
Lieferung ausgeführt. Somit gilt der neue
Umsatzsteuersatz von 16 %.
Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der
Leistungsausführung. Die Schlussrechnung kann wie
folgt aussehen:
Kaufpreis Badezimmer netto 20.000 €
16 % USt 3.200 €
Kaufpreis brutto 23.200 €
Anzahlung 5.000 €
19 % USt 950 € – 5.950 €
Restzahlung 17.250 €
Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 16 %
Werden jetzt im Juni 2020 Anzahlungsrechnungen
gestellt, dann sollte gegenüber den Privatkunden auf
einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet
werden.
Denn wenn der Zahlungseingang im Juni erfolgt,
entsteht die USt mit 19 %.
Wenn der Zahlungseingang im Juli 2020 erfolgt,
entsteht die USt mit 16 %.
Bei Anzahlungsrechnungen gegenüber Kunden, die
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte geklärt
werden, ob der Kunde noch im Juni oder erst im Juli
2020 bezahlt. Danach sollte sich der Steuerausweis
mit 19 % bzw. 16 % richten.